Impressum

Geschäftsführer:
Thomas Hahner e.K.

Firmensitz:
Schacht Neu-Cöln 26
45355 Essen
Email: info[at]essenereventconcept.de
Telefon: 0151 / 253 722 40

Steuernummer: DE 815080722
Finanzamt Essen-Süd

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Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV:
Thomas Hahner e.K.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen essenerEVENTconcept Thomas Hahner e. K.(„eEc“)

A.  Veranstaltung und Modulvermietung

1. Für alle Rechtsgeschäfte von „eEc“, insbesondere solche über Lieferungen und Leistungen, gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als dass „eEc“ ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.
2. Der Veranstaltungsvertrag (Miet- bzw. Dienstleistungsvertrag) wird von „eEc“ in zweifacher Ausfertigung ausgestellt. Das unterschriebene Original erhält „eEc“. Eine Kopie oder Durchschrift des Vertrages erhält der Kunde.
3. Bei Auftragserteilung, spätestens bei der Bereitstellung von Geräten, erhebt „eEc“ eine vom Kunden zu hinterlegende Kaution in jeweils angemessener Höhe. Die Kaution ist bei mangelfreier Rückgabe der Geräte zurückzuerstatten. Im Falle mangelhafter oder nicht erfolgender Rückgabe der Geräte behält „eEc“ diese in Anrechnung auf dadurch entstehende Ansprüche ganz oder teilweise ein.
4. Teillieferungen von „eEc“ sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
5. Zum Be- und Entladen sowie zum Auf- und Abbau stellt der Kunde geeignete Helfer zur Verfügung, die er zuvor ausreichend einweist. Anzahl und Anwesenheitsdauer der Helfer richtet sich nach dem Umfang des Auftrags. Es wird eine ebene, saubere Fläche benötigt, z. B. Gras, Teer, Asphalt, (kein Schotter, roter Sand oder Tartan), mit direkter Zufahrt für einen Transporter mit Anhänger (Durchfahrtshöhe 2,80 m). Soweit eine Sondergenehmigung für die Zufahrt zum Veranstaltungsort eingeholt werden muss, z.B. bei Landschaftsschutzgebieten, Waldwegen oder Fußgängerzonen, obliegt dies dem Kunden. Bei Aufträgen mit Betreuung durch „eEc“ stellt der Kunde für Fahrzeuge von „eEc“ kostenlose Parkmöglichkeiten am Auftragsort zur Verfügung.
6. Die Beschaffung von eventuell erforderlichen Genehmigungen oder Anmeldungen (z.B. GEMA) für den Betrieb der Geräte oder die Durchführung der Veranstaltung obliegt dem Kunden, der die Kosten dafür trägt. Dies gilt auch für die Feststellung der Eignung der Aufstellfläche der Geräte, einschließlich erforderlich werdender baustatischer Feststellungen.
7. Es kann im Bedarfsfalle eine Verankerung mit Erdnägeln erforderlich sein. Der Kunde trägt die Kosten für Wartezeiten, die „eEc“ durch fehlendes Hilfspersonal oder mangelhafte Platzverhältnisse entstehen. Bei allen aufblasbaren Spielgeräten und sonstigen elektrischen Geräten wird jeweils ein Stromanschluss (230 Volt / 16 A) benötigt. Entstehende Anschlusskosten und die verbrauchten Stroms, Wassers u. a. trägt der Kunde.
8. Alle von „eEc“ beaufsichtigten Leistungen sind im Umfang der Aufsichtsführung haftpflichtversichert. Dem Personal von „eEc“ werden pro Veranstaltungstag (6 Std.) 30 Minuten Pause gewährt. Bei längeren Einsätzen werden die Pausenzeiten entsprechend verlängert. In den Pausen stehen die gemieteten Geräte nicht zur Verfügung. Wenn der Kunde zu diesen Zeiten eigenes Personal einsetzt, gehen alle Pflichten, insbesondere die Haftung, auf den Kunden über.

B. Selbstabholung / Selbstbetreuung

1. Abhol- und Rückgabezeiten sind vorher zu vereinbaren. Bei Lieferung durch „eEc“ gilt: Auf- und Abbauzeit sind vorher zu vereinbaren.
2. Der Kunde hat bei der Nutzung der Geräte dafür zu sorgen, dass diese ab Windstärke 6, bei Windböen und bei Regen nicht mehr genutzt werden dürfen. Insoweit ist bei aufblasbaren Geräten die Luft sofort abzulassen. Verstößt der Kunde gegen diese Vorgaben, haftet er für sämtliche Schäden; eine Haftung von „eEc“ ist ausgeschlossen.
3. Der Kunde verpflichtet sich zum sachgerechten und sorgfältigen Auf- und Abbau, Betrieb und Umgang mit den Geräten gemäß der mit den Geräten ausgehändigten Gebrauchsanweisung. Er sorgt insbesondere für eine ausreichende Aufsicht bei der Benutzung der Geräte. Der Kunde wird auf den Abschluss einer eigenen Haftpflichtversicherung hingewiesen.
4. „eEc“ übernimmt während der Vertragslaufzeit gegenüber aufsichtsbedürftigen Personen keine Aufsichtspflicht. Der Kunde ist aufsichtspflichtig, unbeschadet der Übertragung solcher Pflichten auf Dritte.
5. Nach dem Betrieb sind sämtliche Geräte zu reinigen, zu trocknen und sorgfältig zu verpacken. Beschädigungen an Geräten sind sofort bei Feststellung „eEc“ zu melden. Nach Feststellung von Beschädigungen, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen, dürfen die Geräte nicht mehr betrieben werden.
6. Bei mehrtägigen Veranstaltungen hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die einzelnen Geräte, das Zubehör und sonstiges Material so aufbewahrt werden, dass sie vor dem Zugriff Dritter geschützt sind. Für etwaige Schäden und Verluste, die durch unsachgemäße Lagerung sowie mangelnde Beaufsichtigung entstehen, ist der Kunde ersatzpflichtig.
7. Erfolgt die Rückgabe der Geräte nach Beendigung des Auftrages nicht oder verspätet, so haftet der Kunde für die Dauer der Vorenthaltung oder Ersatzbeschaffung durch Weiterentrichtung des entsprechenden Entgeltes. Die Geltendmachung weiteren Schadens, insbesondere infolge von Unmöglichkeit oder Verzug der Weitervermietung sowie wegen entgangenen Gewinns, bleibt davon unberührt. Die Kosten notwendiger Reparaturen, Neubeschaffungen oder Reinigungsarbeiten trägt der verursachende Kunde. Bei Selbstabholung – auch durch von ihm Beauftragte – trägt der Kunde das Transportrisiko und haftet insoweit in vollem Umfang für eine verspätete Rückgabe.
8. Der Kunde übernimmt die Verantwortung für das übergebene Gerät und haftet für den Zustand der Geräte und des Zubehörs bei Rückgabe sowie für sämtliche Schäden, unabhängig von der Verursachung dieser, soweit sie nicht „eEc“ trifft. Dieses gilt insbesondere für Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Handhabung, mangelnder Sorgfalt oder fehlender Aufsicht entstehen, einschließlich Personenschäden. Die Haftung Dritter bleibt davon unberührt.
9. Der Kunde hat „eEc“ sämtliche Mängel unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des gemieteten Gerätes, schriftlich anzuzeigen.

C. Einsatz von Künstlern und Mitarbeitern von „eEc“

1. Der Kunde (Veranstalter) verpflichtet den Künstler für eine Darbietung. Der Künstler unterliegt weder in der Programmgestaltung noch in seiner Darbietung Weisung des Kunden. Der Künstler ist für seine Technik selbst verantwortlich, soweit nicht mit dem Kunden anderes vereinbart ist. Der Kunde haftet für die Sicherheit des Künstlers und dessen Hilfskräfte sowie für das sichere Unterbringen des gesamten technischen Gerätes.
2. Eine Verhinderung des Künstlers durch Erkrankung ist unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und innerhalb von 3 Tagen durch ärztliches Attest nachzuweisen. Bei unverschuldeter Verhinderung entfällt die Auftrittspflicht des Künstlers und die Vergütungspflicht des Kunden. Dies gilt auch in Fällen höherer Gewalt (Nachweispflicht). Jeder Vertragspartner trägt die ihm entstandenen Kosten selbst.
3. Das Konsumieren von Alkohol ist vor und während der Veranstaltung dem Künstler, dessen Hilfskräften und Mitarbeitern von „eEc“ untersagt. Rauchen ist nur in den Pausen an geeigneten Orten gestattet.
4. Der Künstler verpflichtet sich, keinerlei Aktionen durchzuführen (z.B. mechanische Eingriffe, Pyrotechnik), die während der Vorbereitung oder Durchführung der Veranstaltung Personen oder Geräte gefährden können.
5. Der Kunde übernimmt die angemessene Verpflegung des Künstlers, seines Hilfspersonals und der Mitarbeiter von „eEc“.
6. Der Kunde verpflichtet sich, bis spätestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin eine detaillierte Wegbeschreibung (Stadtplan mit Skizze) zum Veranstaltungsort und Hotel an den Künstler zu senden.

D. Preise

1. Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer.
2. Zahlungsbedingungen: Rechnungen sind sofort fällig und zahlbar ohne Abzug bei Empfangnahme des Gerätes, bei Dienstleistungen durch einen Künstler nach deren Erbringung, in bar. Nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung erfolgt die Zahlung per Verrechnungsscheck oder per Überweisung 8 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag, hilfsweise direkt nach der Veranstaltung auf das Konto 8891400 bei der Sparkasse Essen, BLZ 36050105.
3. Der Kunde kommt nach erfolgter Mahnung, spätestens nach 30 Tagen seit Leistungserbringung mit der Zahlung in Verzug. Bei Zahlungsverzug des Kunden stehen „eEc“ Verzugszinsen i. H. v. 8 %-Punkten über dem Basiszins zu. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Verzugsschadens bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.
4. Die Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
5. Kosten, die durch nicht vereinbarte Hol- und Bringfahrten entstehen, werden mit 0,70 Euro je gefahrenen Kilometer berechnet.
6. Bei wetterbedingtem, auch vollständigem Nutzungsausfall, auch wenn das Gerät nicht ausgepackt oder aufgebaut wurde, ist das vereinbarte Entgelt in voller Höhe zu entrichten. Der Kunde trägt stets das Wetterrisiko und das der Veranstaltungsdurchführung. Für die ersatzweise Wiederanmietung des gleichen Geräts innerhalb eines Kalenderjahres berechnet „eEc“ nur 50% des jeweils entsprechenden aktuellen Entgeltes.
7. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, gebührt „eEc“ bei Erklärung des Rücktritts bis 2 Wochen vor dem Tag der Abholung bzw. Anlieferung des Gerätes 100 % des Entgeltes, bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50 % des Entgeltes, bis 10 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 10 % des Entgeltes. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären und soll mit Zugangsnachweis (z.B. per Einschreiben/Rückschein) erfolgen.

E. Fristen

1. Von „eEc“ einzuhaltende Fristen für Leistungen setzen den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Kommt der Kunde mit seinen Pflichten in Verzug, so verlängern sich die von „eEc“ einzuhaltenden Fristen entsprechend. Dies gilt auch, soweit der Verzug auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse wie z.B. Streik oder Aussperrung zurückzuführen ist.
2. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Leistung, auch ggf. nach Ablauf einer „eEc“ gesetzten Frist zur Leistung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit „eEc“ Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat oder für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit zwingend zu haften ist. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Leistung von „eEc“ zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von „eEc“ innerhalb einer Frist von 24 Stunden zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht. Erklärt er sich binnen der Frist nicht, wird die vertragliche Leistung von „eEc“ gegen vollen Entgeltanspruch erbracht, es sei denn, dass deren Zweckerreichung (z.B. Terminverstreichen) unmöglich wird.

F.  Haftung – Schadensersatzansprüche

1. Beim Aufbau der Geräte (z.B. Hüpfburgen) sind die Aufbauhinweise zu beachten. Diese werden dem Kunden bei Selbstabholung zusammen mit den Geräten übergeben oder diesen bei Auslieferung beigefügt. Eine Haftung für Schäden, die aufgrund der Nichtbeachtung der Aufbauhinweise entstehen, übernimmt „eEc“ nicht. Dies gilt nicht, soweit „eEc“ den Aufbau der Geräte übernimmt und diesen durchführt bzw. der Aufbau durch Personal von „eEc“ überwacht wird.
2. Im Übrigen haftet „eEc“ wie folgt: a) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Haftung zwingend vorgeschrieben ist, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. b) Soweit dem Kunden Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche zustehen, verjähren diese binnen 12 Monaten nach Auftragsende. Dies gilt nicht, soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind sowie in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von „eEc“ und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

G. Konzepterstellung

1. Für jede Veranstaltung und jede Anfrage mit mehreren Modulen/Künstlern wird ein individuelles Konzept erstellt.

2. Für die Erstellung von (Veranstaltungs-) Konzepten fällt auch bei Nichtzustandekommen eines Vertrages ein Entgelt an. Dieses richtet sich nach dem Arbeitsaufwand und wird individuell errechnet.

3. Bei Zustandekommen eines Vertrages über das eingereichte Konzept wird der Betrag des veranlagten
Arbeitsaufwandes bei Rechnungsstellung verrechnet.

H. Haftungsausschluss

1. Beim Aufbau der Geräte (z.B. Hüpfburgen) sind die Aufbauhinweise zu beachten. Diese werden dem Kunden bei Selbstabholung zusammen mit den Geräten übergeben oder diesen bei Auslieferung beigefügt. Eine Haftung für Schäden, die aufgrund der Nichtbeachtung der Aufbauhinweise entstehen, übernimmt „eEc“ nicht. Dies gilt nicht, soweit „eEc“ den Aufbau der Geräte übernimmt und diesen durchführt bzw. der Aufbau durch Personal von „eEc“ überwacht wird.
2. Im Übrigen haftet „eEc“ wie folgt: a) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Haftung zwingend vorgeschrieben ist, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. b) Soweit dem Kunden Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche zustehen, verjähren diese binnen 12 Monaten nach Auftragsende. Dies gilt nicht, soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind sowie in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von „eEc“ und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

I. Gerichtsstand

1. Gerichtsstand ist ausschließlich, wenn der Kunde Kaufmann ist, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz vom „eEc“. „eEc“ ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht.
3. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Stand 24.12.2009